Präambel
Ziel der Arbeit der Gruppe „PIRATEN“ im Kreistag der Kreises Unna (Nachfolgend „Gruppe“ genannt) ist es,
in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, im Rahmen der Gesetze eine zukunftsorientierte
und sozial ausgewogene Sachpolitik zum Nutzen der Einwohner und Bürger des Kreises Unna und seiner
Kommunen eigenverantwortlich zu begründen, umzusetzen und die kommunale Selbstverwaltung zu
verwirklichen.
Die Gruppe ist den Bürgern und dem Kreis Unna verpflichtet.
Aufgabe der Gruppe ist es…
die Anregungen der Einwohner aufzunehmen
eine offene und von besonderer Vertraulichkeit geprägte Diskussion unter den Gruppenmitgliedern zu führen
und die Abstimmung mit den Mitgliedern der Partei zu gewährleisten, wenn dies erforderlich ist.
eine einheitliche Entscheidungsfindung der Mitglieder der Gruppe zu fördern und Beschlüsse der Gruppe nach
außen hin geschlossen zu vertreten.
§ 1 Begriff der Gruppe
Die Gruppe besteht aus den für die Piratenpartei Kreis Unna gewählten Vertretern im Kreistag.
§ 2 Gruppensprecher
Die Gruppe wählt aus ihren Mitgliedern einen Gruppensprecher.
Der Gruppensprecher vertritt die Gruppe nach außen.
Die Position des Gruppensprechers kann nach Absprache, oder jährlich unter den beiden Mitgliedern
wechseln.
§ 3 GruppenmitarbeiterInnen
Die Gruppe kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine/n oder mehrere MitarbeiterInnen beschäftigen.
Die Aufgaben der GruppenmitarbeiterInnen werden in einer Stellenbeschreibung festgelegt.
Sollte keine dritte Person für die Geschäftsführung benannt sein,
so übernimmt der Gruppensprecher diese Tätigkeit und führt die laufenden Geschäfte.
§ 4 Finanzen
Der Mitglieder der Gruppe sind für die Einhaltung der haushaltsrechtlichen und kassenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Sie legen einen Monat, nach dem die haushaltsrechtlichen Zuschüsse des Kreises Unna für die Gruppen
feststehen – spätestens einen Monat nach Verabschiedung der Haushaltssatzung durch den Kreistag des Kreises
Unna einen Haushaltsplan vor, in welchem alle wichtigen Einnahmen und Ausgaben-Positionen festgelegt sind.
Die Gruppe beschließt den Haushaltsplan.
§ 5 Öffentlichkeitsarbeit
Stellungnahmen im Namen der Gruppe sind nur im Einvernehmen mit beiden Mitgliedern möglich.
Jedem Gruppenmitglied bleibt es unbenommen, sich im Namen seiner Partei / Wählergemeinschaft oder als
Privatperson zu äußern.
Dies ist jedoch deutlich zu machen.
§ 6 Gruppensitzungen
Gruppensitzungen finden in der Regel monatlich, möglichst kurzfristig vor den Sitzungen des
Kreistages statt.
Termine und Ort bestimmen die Gruppenmitglieder.
Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden.
Zu den Gruppensitzungen können neben den Gruppenmitgliedern,auch sachkundige Bürger, deren Vertreter
und ggf. beratende Mitglieder mit Rederecht teilnehmen.
Die Gruppenmitglieder pflegen eine gewissenhafte und verantwortungsbewusste Mitarbeit sowie
Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden.
Bei der Behandlung nichtöffentlicher Angelegenheiten haben die Gruppenmitglieder dafür Sorge zu tragen,
dass alle Personen, die nicht zur Beratung nichtöffentlicher Angelegenheiten berechtigt sind, den Sitzungsraum
zu verlassen haben.
Beschlüsse werden von den Gruppenmitgliedern einstimmig verfasst.
Über jede Sitzung der Gruppe ist ein Kurzprotokoll (Ergebnisprotokoll) zu fertigen, das alle Beschlüsse enthalten
muss und von den Gruppenmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Einwendungen gegen das Protokoll sind zu Beginn der nächsten Gruppensitzung zu behandeln.
Gäste können auf Beschluss der Gruppenmitglieder zugelassen werden.
§ 7 Interfraktionelle Zusammenarbeit
Die Gruppe beschließt im Einzelfall über die Zusammenarbeit mit den anderen
Fraktionen und Gruppen des Kreistages.
Kooperationsvereinbarungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen und deren Fraktionen/Gruppen
bedürfen der Zustimmung der Gruppenmitglieder.
Einzelne Gruppenmitglieder können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen (Gruppen oder
Einzelpersonen) treffen, noch ihnen gegenüber bindende Erklärungen abgeben.
§ 8 Änderungen
Die Annahme der Geschäftsordnung bedarf der einstimmigen Zustimmung der Mitglieder der Gruppe.
Das gleiche gilt für die Änderung dieser Geschäftsordnung.
§ 9 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst
nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Gruppe am Tage ihrer Verabschiedung, dem 03.06.2014 mit
sofortiger Wirkung in Kraft.